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  • SARS-CoV-2-infizierte Katzen sind keine Gefahr

Wien (OTS) - In Bregenz wurde österreichweit erstmals eine Infektion mit SARS-CoV-2 bei einer Hauskatze nachgewiesen. Die Tierärztekammer möchte dennoch beruhigen: „Es gibt derzeit keine Hinweise, dass Haustiere wie Hunde oder Katzen bei der Übertragung des Virus auf den Menschen eine Rolle spielen – eine SARS-CoV-2 Übertragung von der Katze auf den Menschen hat es bisher nicht gegeben. Es ist auch unwahrscheinlich, dass sich Katzen untereinander anstecken können,“ betont Tierärztekammer-Präsident Mag. Kurt Frühwirth und meint weiter: „Wir sind hier auch in enger Abstimmung mit dem AGES-Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling, die diesen Befund aktuell bestätigt haben. Es handle sich lediglich um den ersten Antikörpernachweis bei einer Katze in Österreich.“

Tierärztekammer: SARS-CoV-2-infizierte Katzen sind keine Gefahr | Österreichische Tierärztekammer, 19.02.2021 (ots.at)

 

  • Aviäre Influenza (Vogelgrippe- Vogelpest)

Am 4. Februar 2021 wurde bei einem verendet aufgefundenen Schwan in Niederösterreich (Klosterneuburg) das Virus der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI, Serotyp H5N8) diagnostiziert. Es handelt sich um den ersten Nachweis von hochpathogener aviären Influenza in Österreich seit dem Jahr 2017. Der derzeit festgestellte Stamm (H5N8) ist für den Menschen nicht gefährlich und wird auch nicht über Lebensmittel übertragen. Aufgrund einer Vielzahl, auch grenznaher, Ausbrüche in Europa ist die Wahrscheinlichkeit eines Eintrags von aviärer Influenza in Österreich stark erhöht und es wird Geflügelhaltern eine gesteigerte Aufmerksamkeit empfohlen. Dies wird auch von einer aktuellen Risikoeinschätzung der nationalen Experten unterstrichen. Gebiete in Österreich mit Gewässern, bei denen beim letzten Seuchenzug 2016/2017 mit demselben Virus Fälle gemeldet wurden, sind Grundlage als Einstufung als Risikogebiet laut Geflügelpestverordnung.

Zum gesamten Artikel - Geflügelpest (Vogelgrippe) - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)

  • Afrikanische Schweinepest (Quelle: tieraerztekammer.at)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine sehr gefährliche, anzeigepflichtige, fieberhafte und meist tödlich verlaufende Erkrankung von Haus- und Wildschweinen. Andere Tiere und Menschen können nicht erkranken (Inkubationszeit: 3 bis 15 Tage)

Was ist zu tun? Afrikanische Schweinepest (Quelle: tieraerztekammer.at)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine sehr gefährliche, anzeigepflichtige, fieberhafte und meist tödlich verlaufende Erkrankung von Haus- und Wildschweinen. Andere Tiere und Menschen können nicht erkranken (Inkubationszeit: 3 bis 15 Tage)

Übertragung: direkter Kontakt, Körpersekrete und Blut, Verfütterung von Fleisch oder Fleischprodukten (Schinken, Würste, usw.) infizierter Tiere an Schweine, kontaminierte Geräte, Kleidung, Transportmittel, etc.; infizierte Lederzecken der Gattung Ornithodorus (Risiko in Österreich vernachlässigbar) Das ASPV ist hochkontagiös und kann in Fleisch und Fleischerzeugnissen monatelang infektiös bleiben!

Verfüttern von Speiseabfällen Besonders leicht wird die Erkrankung durch Verfütterung von Fleisch- und Fleischerzeugnissen auf gesunde Tiere übertragen. Illegal importierte Fleisch und Wurstwaren können Virus enthalten und stellen ein sehr großes Risiko dar. Die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine ist daher ausnahmslos verboten!

Maßnahmen im Seuchenfall Eine Behandlung erkrankter Schweine ist gemäß Tierseuchengesetz verboten. Da kein Impfstoff gegen die ASP existiert, kann die Bekämpfung nur durch rasche Eindämmung der Seuche erfolgen. Auf betroffenen Betrieben müssen daher alle Schweine gekeult werden und die Stallungen sind zu desinfizieren.

 

1. Verhinderung der Einschleppung

• Keine illegale Einfuhr von tierischen Produkten in die EU (Proviant, Jagdtrophäen, Souvenirs, hohes Risiko durch Jagdtourismus)

• Keine Verfütterung von Lebensmittelabfällen

• Gute Betriebshygiene (eigene Stallkleidung, Hygieneschleusen) und besondere Sorgfalt

• Zutritt von betriebsfremden Personen in Schweinestallungen untersagen

• Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen verhindern (Freilandhaltung!)

• Kontrollierter Tierverkehr

• Sorgfältige Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln mit welchen Schweine transportiert wurden.

• Speiseabfälle so entsorgen, dass ein Kontakt mit Wildschweinen ausgeschlossen ist (Rastplätze, Picknickplätze, etc.)

 

 

2. Früherkennung

Beim Vorliegen verdächtiger klinischer Symptome bei Schweinen sofort den/die Tierarzt/-ärztin bzw. Amtstierarzt/-ärztin verständigen. Es besteht Anzeigepflicht gemäß Tierseuchengesetz! Beim vermehrten Auffinden von Fallwild (Wildschweine) muss in jedem Fall der zuständige Amtstierarzt/-ärztin verständigt werden!

Öffnungszeiten

Montag 10:00-12:00 und 16:00-19:00 Uhr

Dienstag 10:00-12:00 und 16:00-19:00 Uhr

Mittwoch 08:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr

Donnerstag 16:00-19:00 Uhr

Freitag 10:00-12:00 und 16:00-19:00 Uhr

Samstag 08:00-11:00 Uhr

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